Arbeiten nach der Geburt

  • Autor: Redaktion Babywelten
  • Veröffentlicht am 3. Juni 2018

Als berufstätige Mami geniessen Sie einen besonderen Schutz: Das beginnt beim Mutterschaftsurlaub und reicht bis zum Recht zu Hause zu bleiben, wenn Ihr Kind krank ist.

Nach der Geburt Ihres Kindes stehen Sie als berufstätige Mami unter einem besonderen Schutz. So stehen Ihnen bis zu 16 Wochen Mutterschaftsurlaub zu.

In den ersten 14 Wochen des Mutterschaftsurlaubes erhalten Sie 80 Prozent Ihres bisherigen Lohnes - die Mutterschaftsentschädigung. Danach müssen Sie Lohneinbussen in Kauf nehmen.

Arbeitsverbot

Ob Sie wollen oder nicht: Während den ersten acht Wochen nach der Geburt dürfen Sie in der Schweiz gar nicht beschäftigt werden.

Verringerte Leistungsfähigkeit

Wenn Ihr Arzt Ihnen bestätigt, dass Sie in den ersten Monaten nach der Geburt nicht voll leistungsfähig sind und Sie ein Arztzeugnis erhalten, muss Ihr Arbeitgeber darauf Rücksicht nehmen. Im Arztzeugnis muss allerdings stehen, welche Arbeiten Sie machen können und welche nicht.

Abend- und Nachtarbeit

Von der 9. bis 16. Woche nach der Geburt können Sie Arbeiten zwischen 20 Uhr und 6 Uhr ablehnen. Falls Sie in dieser Zeit bereits arbeiten statt Ihren Mutterschaftsurlaub in Anspruch zu nehmen, können Sie von Ihrem Chef verlangen, Ihnen eine gleichwertige Arbeit zwischen 6 Uhr und 20 Uhr anzubieten.

Ist das nicht möglich, haben Sie Anspruch auf 80 Prozent Ihres Lohnes. Das gilt insbesondere, wenn Sie den Mutterschaftsurlaub bezogen haben und eigentlich in der 15. Woche wieder arbeiten sollten.


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Quellen:

  • Arbeitsgesetz, ArG, Art. 36, www.admin.ch
  • Bundesrat, Einführung von bezahlten Stillzeiten, www.news.admin.ch (30.4.2014)
  • Änderungen zur Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1), www.news.admin.ch (30.4.2014)
  • Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1), www.admin.ch (1.5.2014)
  • Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, Broschüre "Mutterschaft - Schutz der Arbeitnehmerinnen", 710.233.d 03.2011
  • Foto: © Ermolaev Alexandr - Fotolia.com