Arbeiten nach der Geburt

  • Autor: Redaktion Babywelten
  • Veröffentlicht am 3. Juni 2018

Als berufstätige Mami geniessen Sie einen besonderen Schutz: Das beginnt beim Mutterschaftsurlaub und reicht bis zum Recht zu Hause zu bleiben, wenn Ihr Kind krank ist.

Einverständnis zur Arbeit

Zwischen der 9. bis zur 16. Woche nach der Geburt müssen Sie nur arbeiten, wenn Sie selbst das wollen. Das gilt inbesondere für die 15. und 16. Woche, wenn der Mutterschaftsurlaub vorbei ist. Sie können dann noch zwei weitere arbeitsfreie Wochen anhängen, die nicht von Ihrem üblichen Ferienguthaben abgezogen werden können, allerdings haben Sie dann keinen Anspruch auf Lohn.

Stillen während der Arbeitszeit

stillen, arbeitsheit, job stillen, Wenn Sie wieder arbeiten gehen und stillen oder abpumpen, so haben Sie das Recht, dies während der Arbeitszeit zu tun. Im ersten Lebensjahr Ihres Babys stehen Ihnen dazu folgende Pausen zur Verfügung:

  • Bei Arbeitszeiten bis zu 4 Stunden pro Tag: mindestens 30 Minuten
  • Bei Arbeitszeiten mehr als 4 Stunden pro Tag: mindestens 60 Minuten
  • Bei Arbeitszeiten mehr als 7 Stunden pro Tag: mindestens 90 Minuten

Ihr Arbeitgeber muss Ihnen dazu auch einen Raum mit einer bequemen Liege zur Verfügung stellen (z.B. Erste-Hilfe-Raum), damit Sie sich auch ausruhen können.

Rücksicht auf Familienpflichen

Ganz allgemein hat Ihr Arbeitgeber bei der Festsetzung der Arbeits- und Ruhezeit auf Ihre Familienpflichten Rücksicht zu nehmen. Das heisst konkret:

  • Sie können nicht dazu gezwungen werden, Überzeitarbeit zu leisten.
  • Sie können verlangen, dass Sie mindestens eineinhalb Stunden Mittagspause haben.

Wenn unser Kind krank ist?

kind krank, arbeiten, berufstätig, zu hause bleibenWenn Ihr Kind krank ist oder einen Unfall hatte, so dürfen Mami und Papi je drei Tage zu Hause bleiben und sich um das Kind kümmern – bei vollem Lohn. Gemäss Arbeitsgesetz müssen Sie ein ärztliches Zeugnis vorlegen.

Das heisst, als Eltern können Sie somit bis zu sechs Tagen bei Ihrem Kind sein, ohne es durch Dritte betreuen zu lassen.

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Quellen:

  • Arbeitsgesetz, ArG, Art. 36, www.admin.ch
  • Bundesrat, Einführung von bezahlten Stillzeiten, www.news.admin.ch (30.4.2014)
  • Änderungen zur Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1), www.news.admin.ch (30.4.2014)
  • Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1), www.admin.ch (1.5.2014)
  • Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, Broschüre "Mutterschaft - Schutz der Arbeitnehmerinnen", 710.233.d 03.2011
  • Foto: © Ermolaev Alexandr - Fotolia.com