Mutterschaftsentschädigung
Die Mutterschaftsentschädigung erhalten alle Mamis, die am Tag der Geburt (noch) in einem Arbeitsverhältnis stehen. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie angestellt, selbständig sind oder ob Sie im Geschäft ihres Ehemannes mitarbeiten. Auch Grenzgängerinnen und Frauen, die in der obligatorischen Versicherung eines EU- oder EFTA-Staates versichert waren, bevor sie in der Schweiz eine Anstellung hatten, erhalten die Mutterschaftsentschädigung.
Wichtigste Voraussetzungen: Sie haben vor der Geburt mindestens neun Monate gearbeitet, bzw. waren mindestens neun Monate AHV-versichert (oder bei einer gleichwertigen EU-/EFTA-Versicherung).
Wenn Sie jedoch eine Frühgeburt haben, dann reduziert sich die nötige Zeit, in der Sie vor der Geburt angestellt, bzw. AHV-versichert sein müssen:
- Geburt vor dem 7. Schwangerschaftsmonat: mind. sechs Monate AHV-versichert
- Geburt vor dem 8. Schwangerschaftsmonat: mind. sieben Monate AHV-versichert
- Geburt vor dem 9. Schwangerschaftsmonat: mind. acht Monate AHV-versichert
Auf jeden Fall aber müssen Sie vor der Geburt mindestens fünf Monate AHV-versichert gewesen sein.
Sonderfälle der Mutterschaftsentschädigung
Arbeitslosigkeit
Wenn Sie arbeitslos sind, haben Sie ebenfalls Anspruch auf den bezahlten Mutterschaftsurlaub, sofern Sie zuvor mindestens neun Monate lange versichert waren. Die Mutterschaftsentschädigung erhalten Sie unabhängig davon, ob Sie Taggelder erhalten oder nicht.
Kranken-, Unfall- oder IV-Taggeld
Wenn Sie vor der Geburt wegen eines Unfalls oder einer Krankheit bereits Kranken-, Unfall- oder IV-Taggeld bezogen haben, werden diese Zahlungen durch die Mutterschaftsentschädigung abgelöst.
Nach Kündigung
Sollten Sie oder Ihr Arbeitgeber Ihnen vor der Geburt gekündigt haben, erhalten Sie die Mutterschaftsentschädigung, sofern Sie am Tag der Geburt noch in einem gültigen Arbeitsverhältnis stehen, das heisst, die Kündigungsfrist also noch nicht abgelaufen ist. Es spielt auch keine Rolle, ob Sie nach Ablauf des Mutterschaftsurlaubs wieder arbeiten oder nicht.
Allerdings: Wenn Sie selbst gekündigt haben, so erhalten Sie nur noch bis zum Ablauf der Kündigungsfrist eine Mutterschaftsentschädigung. Deshalb ist es wichtig, dass Sie den Kündigungstermin so legen, dass Ihr Arbeitsverhältnis erst auf Ende des Mutteschaftsurlaubes beendet wird.
Bei einer Frühgeburt
Muss Ihr Baby nach einer Frühgeburt länger als drei Wochen im Spital bleiben, können Sie den 14-wöchigen Mutterschaftsurlaub und damit die -entschädigung verschieben auf den Zeitpunkt, wo das Baby nach Hause kommt.
Gleichzeitig haben sie auch länger Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung. Maximal kann diese um 56 Tage von 98 auf 154 Tage verlängert werden.
Nach der Geburt sind Sie von Gesetzes wegen während 8 Wochen arbeitsunfähig (dürfen nicht arbeiten). Auf Wunsch erhalten Sie von der Klinik auch ein entsprechendes Arztzeugnis.1 Während dieser Zeit muss Ihr Arbeitgeber Ihnen weiterhin Lohn bezahlen.2
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Quellen:
- AHV/IV, Mutterschaftsentschädigung, www.ahv-iv.ch (Abrufdatum 18.1.2019)
- 1) Merkblatt Inselspital zu Mutterscahft & Frühgeburt www.srf.ch (8.9.2016)
- 2) www.srf.ch (8.9.2016)