Mutterschaftsentschädigung
Wie lange erhalte ich Mutterschaftsentschädigung?
Die Mutterschaftsentschädigung wird grundsätzlich während den 14 Wochen bzw. 98 Tagen Mutterschaftsurlaub bezahlt. Wenn Sie jedoch innerhalb der 14 Wochen nach der Geburt wieder arbeiten (und sei es auch nur Teilzeit), erlischt Ihr Anspruch auf das Taggeld mit dem ersten Arbeitstag.
Wie hoch ist die Mutterschaftsentschädigung?
Ab dem Tage nach der Geburt stehen Ihnen 14 Wochen lang (98 Taggelder) 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens zu, das sie unmittelbar vor der Geburt erzielt haben. Die Obergrenze ist jedoch auf 196 Franken pro Tag / 7350 Franken pro Monat begrenzt ( Stand 2016).
Dieser Beitrag wird Ihnen gleich Ihrem Lohn vom Arbeitgeber überwiesen – oder direkt von der AHV-Stelle Ihres Wohnortes, wenn Sie selbständig erwerbend sind. Selbstverständlich steht es jedem Arbeitgeber frei, Ihnen während des Mutterschaftsurlaubes den vollen Lohn zu bezahlen. Dann wird der Arbeitgeber aus der eigenen Tasche die fehlenden 20 Prozent berappen müssen.
Wenn Sie in den letzten Monaten unregelmässig gearbeitet und verdient haben, wird der Durchschnittsverdienst der letzten drei Monate als Bemessungsgrundlage herangezogen.
Abzüge
Auch von der Mutterschaftsentschädigung gibt es Abzüge:
- AHV/IV, EO (5.15%)
- Arbeitslosenversicherung ALV (1.1%)
- Pensionskassenbeitrag: Hier wird derselbe Betrag abgezogen, wie vor der Geburt, auch wenn Sie jetzt weniger verdienen. Falls dies in Ihrem Fall zu sehr auf Ihr Einkommen drückt, können Sie die Herabsetzung des "koordinierten Lohns" verlangen. Dann wird der Abzug kleiner.
Nicht abgezogen werden während des Mutterschaftsurlaubs die Prämien für die Unfallversicherung (Nicht-Betriebsunfall NBU). Denn Sie sind während Ihres bezahlten Mutterschaftsurlaubs automatisch gegen Unfälle auch in Ihrer Freizeit versichert.
Ob Ihnen während des Mutterschaftsurlaubes auch die Beiträge für eine Krankentaggeld-Versicherung abgezogen werden, hängt von Ihrem persönlichen Arbeitsvertrag ab.
Die Mutterschaftsentschädigung müssen Sie wie ein Einkommen versteuern.
Artikel teilen:
Quellen:
- AHV/IV, Mutterschaftsentschädigung, www.ahv-iv.ch (Abrufdatum 18.1.2019)
- 1) Merkblatt Inselspital zu Mutterscahft & Frühgeburt www.srf.ch (8.9.2016)
- 2) www.srf.ch (8.9.2016)