Mutterschaftsurlaub
Alle Mami, die bei der Geburt (noch) in einem Arbeitsverhältnis können 14 Wochen Mutterschaftsurlaub beziehen. Während dieser Zeit erhalten Sie eine Mutterschaftsentschädigung von 80% Ihres Lohnes bis zu einer gewissen Obergrenze.
Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie angestellt, selbständig sind oder ob Sie im Geschäft ihres Ehemannes mitarbeiten. Auch Grenzgängerinnen und Frauen, die in der obligatorischen Versicherung eines EU- oder EFTA-Staates versichert waren, bevor sie in der Schweiz eine Anstellung hatten, erhalten die Mutterschaftsentschädigung.
Wichtigste Voraussetzungen: Sie haben vor der Geburt mindestens neun Monate gearbeitet, bzw. waren mindestens neun Monate AHV-versichert (oder bei einer gleichwertigen EU-/EFTA-Versicherung).
Wenn Sie jedoch eine Frühgeburt haben, dann reduziert sich die nötige Zeit, in der Sie vor der Geburt angestellt, bzw. AHV-versichert sein müssen:
- Geburt vor dem 7. Schwangerschaftsmonat: mind. sechs Monate AHV-versichert
- Geburt vor dem 8. Schwangerschaftsmonat: mind. sieben Monate AHV-versichert
- Geburt vor dem 9. Schwangerschaftsmonat: mind. acht Monate AHV-versichert
Auf jeden Fall aber müssen Sie vor der Geburt mindestens fünf Monate AHV-versichert gewesen sein.
Kann der Mutterschaftsurlaub verlängert werden?
Grundsätzlich erhalten Sie während 14 Wochen eine Mutterschaftsentschädigung. Der Mutterschaftsurlaub darf gemäss Gesetz maximal 16 Wochen dauern, danach sollten Sie an den Arbeitsplatz zurückkehren, sofern Sie nicht gekündigt haben oder Ihnen keine weiteren Ferien oder unbezahlter Urlaub zusteht.
Wenn Ihr Baby jedoch aus gesundheitlichen Gründen nach der Geburt länger im Spital bleiben muss, können Sie beantragen, dass der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung erst mit der Heimkehr des Kindes beginnt.
Kann der Mutterschaftsurlaub gekürzt werden?
Nein, Sie haben das Anrecht auf die vollen 14 Wochen mit Mutterschaftsentschädigung, sofern Sie die gesetzlichen Bestimmungen erfüllen. Ihr Arbeitgeber kann Ihnen diesen Urlaub nicht kürzen.
Auch, wenn Sie bereits vor der Geburt krankgeschrieben waren und deshalb nicht gearbeitet haben, kann der Urlaub nicht gekürzt werden.
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Quellen:
- AHV/IV, Mutterschaftsentschädigung, www.ahv-iv.ch (Abrufdatum 1.1.2016)
- Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV), www.bsv.admin.ch (Abrufdatum 1.2013)
- Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV), EO - Beratung, www.bsv.admin.ch (7.2015)
- 1) Merkblatt Inselspital zu Mutterscahft & Frühgeburt www.srf.ch (8.9.2016)
- 2) www.srf.ch (8.9.2016)