Schweizer Familienzulage für Ihre Kinder im Ausland

  • Autor: Redaktion Babywelten
  • Veröffentlicht am 9. Januar 2019

Die Schweiz zahlt auch für Ihr Kind eine Familienzulage, wenn Ihr Kind im Ausland lebt - sofern Sie im Ausland dafür weniger erhalten.

Nach der Geburt Ihres Kindes haben Sie in der Schweiz Anspruch auf eine Familienzulage. Die Mindestbeträge werden vom Bund festgelegt und liegen derzeit bei 200 Franken pro Kind und Monat. Je nach Kanton kann es aber auch mehr sein.

Sie können diese Familienzulage unter Umständen auch für Ihre Kinder, die im Ausland leben, beantragen, denn in der EU und EFTA gilt der Grundsatz: Die Familienzulagen müssen dort geltend gemacht werden, wo eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Dabei spielt es keine Rolle, wo die Kinder leben.

Wenn beide Eltern arbeiten ...

Wenn Sie und der im Ausland lebende Elternteil arbeiten, so werden die Familienzulagen zuerst einmal von dem Land bezahlt, in dem Ihr Kind lebt, das heisst also, im Ausland.

Wenn nun aber die Familienzulage in der Schweiz in dem Kanton, in dem Sie arbeiten, höher ist als die im Ausland bezahlten Gelder, so können Sie bei Ihrem Arbeitgeber bzw. bei der Ausgleichskasse Ihres Wohnortes ein Formular ausfüllen, zusammen mit den nötigen Unterlagen einreichen und Sie erhalten die Differenz zwischen der in der Schweiz und der im Ausland bezahlten Familienzulage zusätzlich ausbezahlt.

Wo werden die Beiträge ausbezahlt?

Normalerweise erhalten Sie diese Beträge, wenn Sie in der Schweiz wohnen und arbeiten.

Wohnen Sie aber in einem EU- oder EFTA-Land, werden die Zulagen an die Staatsangehörigen dieser Länder exportiert. Für Kinder von Staatsangehörigen von Serbien, Montenegro und Bosnien - Herzegowina werden die Familienzulagen weltweit ausgerichtet, weil die Schweiz sich in Staatsverträgen dazu verpflichtet hat.

In den anderen Fällen findet kein Export statt, ausser an Arbeitnehmende, die von ihrem Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz dorthin geschickt werden.

Erkundigen Sie sich bei der Ausgleichskasse Ihres Arbeitsgebers oder Ihres Wohnortkantons.

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Quellen:

  • Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV), Bern, Dezember 2012, www.bsv.admin.ch