Arbeitsschutz

  • Autor: Redaktion Babywelten
  • Veröffentlicht am 21. August 2015

Sobald Sie schwanger sind, geniessen Sie als Arbeitnehmerin im Job einen besonderen Schutz. Dazu gehören auch Arbeitsbeschränkungen.

Sobald Sie schwanger sind, geniessen Sie als Arbeitnehmerin in der Schweiz einen besonderen Schutz. Dieser gilt ab dem ersten Tag der Schwangerschaft, also bereits, als Sie noch gar nicht wussten, dass Sie überhaupt schwanger sind.

Schutz vor gefährlichen oder beschwerlichen Arbeiten

Dazu gehören:

  • Bewegen schwerer Lasten von Hand (regelmässig mehr als 5 kg, gelegentlich mehr als 10 kg).
  • Bewegungen und Körperhaltungen, die zu vorzeitiger Ermüdung führen (sich erheblich strecken oder beugen, dauernde Kauerstellung).
  • Arbeiten, die mit Einwirkungen wie Stössen, Erschütterungen oder Vibrationen einhergehen.
  • Arbeiten bei Hitze (über +28°C) oder bei Kälte (unter -5°C) oder bei Nässe.
  • Arbeiten unter Einwirkung schädlicher Stoffe oder Mikroorganismen.
  • Arbeiten unter Einwirkung schädlicher Strahlen oder von Lärm ≥ 85 dB (A).
  • Arbeiten in Arbeitszeitsystemen, die zu einer starken Belastung führen (Schichtarbeit mit Rückwärtsrotation, mehr als drei Nachtschichten hintereinander, usw.).

Wenn Sie eine Arbeit aus dieser Risikogruppe haben, können Sie eine Risikobeurteilung verlangen. Durchgeführt (und bezahlt) werden muss diese dann von Ihrem Arbeitgeber: Er wird eine fachlich kompetente Person – im Normalfall einen Arzt – beauftragen zu untersuchen, ob Schutzmassnahmen getroffen werden können, damit Ihnen und Ihrem Baby nichts passiert.

Wenn es keine genügenden Schutzmassnahmen gibt, so muss der Arbeitgeber Ihnen eine gleichwertige Arbeit ohne Risiko zuteilen. Was gleichwertig ist – siehe: Mutterschutz Fragen und Antworten.

Arbeiten im Stehen

Wenn Sie hautpsächlich stehen müssen während der Arbeit, dann muss Ihnen der Arbeitgeber ab dem 2. Trimester mindestens 12 Stunden Ruhezeit pro Tag geben und alle zwei Stunden eine Pause von zusätzlich 10 Minuten.

Im letzten Drittel der Schwangerschaft müssen Sie pro Tag höchstens vier Stunden stehende Arbeiten verrichten. Die restliche Zeit haben Sie das Anrecht, eine Tätigkeit im Sitzen auszuführen.

Wenn Sie viel stehen müssen, ist es ratsam, Kompressionsstrümpfe zu tragen.

Arbeitsbeschränkungen / Nachtarbeit

Wenn Sie regelmässig zwischen 20 und 6 Uhr arbeiten müssen, können Sie verlangen, das Ihnen während den ersten sieben Monaten der Schwangerschaft eine gleichwertige Tagesarbeit zugeteilt wird. Was gleichwertig ist – siehe: Mutterschutz Fragen und Antworten.

Ab SSW 32 hat es das Gesetz sogar verboten, dass Sie als Schwangere noch zwischen 20 und 6 Uhr arbeiten dürfen. Dann muss Ihnen der Arbeitgeber eine Arbeit zuweisen, die Sie tagsüber ausführen können.

Wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen keine gleichwertige Ersatzarbeit anbieten kann, müssen Sie auch nicht mehr arbeiten. Allerdings bekommen Sie dann auch nur noch 80% des Lohnes – selbstverständlich ohne allfällige Zuschläge für Nachtarbeit.

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Quellen:

  • SECO, Direktion für Arbeit, Arbeitsbedingungen, Mutterschaft – Schutz der Arbeitnehmerinnen, Bern (3.2011), www.bbl.admin.ch
  • Seco, Arbeit und Gesundheit (4.2012)
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