Schwanger: Wann soll ich kündigen?
Vom ersten Tag Ihrer Schwangerschaft an geniessen Sie einen Kündigungsschutz. Das heisst: Ihr Arbeitgeber darf Ihnen nicht kündigen. Der Kündigungsschutz gilt auch bei einer Fehl- oder Frühgeburt, sofern die Schwangerschaft mindestens 23 Wochen gedauert hat, und gilt bis 16 Wochen nach der Geburt.
Wenn Sie nun aber schon wissen, dass Sie nach der Geburt Ihres Kindes nicht mehr arbeiten möchten, dann können Sie jederzeit kündigen. Ihre Kündigung ist gültig, auch wenn Sie schwanger sind. Allerdings möchten wir Ihnen ans Herz legen, Ihre Kündigung nicht übereilt zu schreiben, sondern sorgfältig den richtigen Zeitpunkt abzuwarten. Denn: Als schwangerer Arbeitnehmerin stehen Ihnen nach der Geburt 14 Wochen bezahlter Mutterschaftsurlaub zu.
Was müssen Sie beachten?
Ziehen Sie folgende Überlegungen in Betracht, bevor Sie noch während der Schwangerschaft kündigen:
- Was ist, wenn der traurige Moment eintritt und Sie eine Fehlgeburt haben? Wenn Sie gekündigt haben, werden Sie bald arbeitslos sein. Gerade nach einer Fehlgeburt kann es für die Psyche gut sein, wenn man durch die alltägliche Arbeit in gewohnter Umgebung von der Trauer abgelenkt wird und sich nicht noch durch eine Jobsuche neuen Stress aufhalsen muss.
- Kommt Ihr Baby erst nach dem Ablauf der Kündigungsfrist zur Welt, dann werden Sie nicht in den Genuss der Ihnen wahrscheinlich zustehenden Mutterschaftsentschädigung kommen. Diese wird während 14 Wochen nur ausbezahlt, wenn Sie am Tage der Geburt noch in einem Arbeitsverhältnis stehen.
Kündigung erst nach der Geburt
Experten empfehlen Ihnen deshalb, mit einer Kündigung wenn möglich bis zur Geburt Ihres Kindes zu warten. Da der Mutterschaftsurlaub ja 14 Wochen, also etwas mehr als drei Monate dauert, haben Sie kurz vor bzw. nach der Geburt noch genügend Zeit, Ihren Arbeitsvertrag zu kündigen, sofern Sie eine normale Kündigungsfrist von drei oder weniger Monaten haben.
Haben Sie hingegen eine Kündigungsfrist von mehr als drei Monaten, empfiehlt es sich, früh genug das Gespräch mit dem Vorgesetzten zu suchen. In diesem Fall werden Sie vor der Geburt Ihres Kindes kündigen und damit das Risiko eingehen müssen, dass sie nach einer – allerdings höchst seltenen – Todgeburt auch Ihren Job verloren haben.
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Quellen:
- SECO, Direktion für Arbeit, Arbeitsbedingungen, Mutterschaft – Schutz der Arbeitnehmerinnen, Bern (3.2011), www.bbl.admin.ch
- Seco, Arbeit und Gesundheit (4. 2012)
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