Kündigungsschutz

  • Autor: Redaktion Babywelten
  • Veröffentlicht am 21. August 2015

Kündigungsschutz: Vom ersten Tag der Schwangerschaft an bis 16 Wochen nach der Geburt darf Ihnen der Arbeitgeber nicht kündigen.

Vom ersten Tag der Schwangerschaft an bis 16 Wochen nach der Geburt darf Ihnen der Arbeitgeber nicht kündigen. Das heisst, eine Kündigung in dieser Zeit ist nichtig. Somit ist sie wirkungslos und Sie können sie gleich in Papierkorb werfen. Denn Ihr Arbeitgeber muss Ihnen nach Ablauf des Mutterschutzes nochmals kündigen, wenn er Sie nicht mehr weiterbeschäftigen will. Und dann gelten die üblichen Kündigungsfristen.

Dabei spielt es keine Rolle, welche Gründe zur Kündigung führten und ob diese überhaupt einen Zusammenhang mit Ihrer Schwangerschaft haben.

Der Kündigungsschutz gilt, wenn

  • Sie in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen.
  • Sie nicht mehr in der Probezeit sind.
  • Bei einer Tod- oder Fehlgeburt, sofern die Schwangerschaft mindestens 23 Wochen gedauert hat (analog zur Mutterschaftsversicherung).

Der Kündigungsschutz gilt nicht, wenn

Wenn Ihnen bereits vor der Schwangerschaft gekündigt wurde, dann wird die laufende Frist während der Schwangerschaft unterbrochen. Das heisst, die Frist läuft erst 16 Wochen nach der Geburt Ihres Kindes weiter. Oder mit anderen Worten: Sie bleiben während der gesamten Schwangerschaft sowie des gesamten Mutterschaftsurlaubs angestellt und erhalten den Lohn (Mutterschaftsentschädigung).

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Quellen:

  • SECO, Direktion für Arbeit, Arbeitsbedingungen, Mutterschaft – Schutz der Arbeitnehmerinnen, Bern (3.2011), www.bbl.admin.ch
  • Seco, Arbeit und Gesundheit (4.2012)
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