

Anmeldung Ihres Kindes beim Zivilstandesamt
Wenn Ihr Baby einmal auf der Welt ist, muss es registriert werden. Planen Sie, Ihr Baby in einem Spital oder einem Geburtshaus zu gebären, wird Ihnen der Papierkram wahrscheinlich abgenommen. Schon bei der Anmeldung werden Sie ein Formular erhalten, das Sie ausfüllen und zusammen mit den notwendigen Dokumenten dem Spital oder Geburtshaus abgeben müssen.
Wenn Sie allerdings eine Hausgeburt planen, sind Sie, bzw. die Hebamme oder die anwesende Ärztin/der anwesende Arzt, verpflichtet, das Neugeborene innert drei Tagen beim Zivilstandesamt des Geburtsortes anzumelden.
Und wenn – im seltenen aber möglichen Fall – Ihr Baby unterwegs zu Welt kommt, dann ist jenes Zivilstandesamt zuständig, wo Sie als Mutter das Auto verlassen haben.
Und apropos Papierkram: Vergessen Sie nicht, die Ihnen zustehende Familienzulage zu beantragen!
Was brauche ich für die Registrierung meines Kindes?
Für die Registrierung Ihres Kindes beim Zivilstandesamt braucht es verschiedene Dokumente. Das kann von Kanton zu Kanton variieren. Erkundigen Sie sich rechtzeitig beim Zivilstandesamt des Ortes, wo Ihr Baby zur Welt kommen soll und besorgen Sie die Dokumente. Das sind im Normalfall:
Sind die Eltern verheiratet und beide Schweizer:
- Familienausweis bzw. Familienbüchlein
- evt. Niederlassungsbescheinigungen/Wohnsitzbestätigung
Sind die Eltern verheiratet, aber ein Elternteil ist Ausländer:
- Familienausweis bzw. Familienbüchlein
- Geburtsscheine der Eltern
- Niederlassungsbescheinigung/Wohnsitzbestätigung für schweizerischen Elternteil
- Wohnsitzbestätigung für ausländischen Elternteil
- Ausländerausweis (des ausländischen Elternteils)
- Pass (des ausländischen Elternteils)
Sind die Eltern verheiratet und beide Ausländer:
- Familienausweis bzw. Familienbüchlein (wenn nicht vorhanden: Trauungsurkunde)
- Geburtsschein der Eltern
- Eheschein der Eltern
- Wohnsitzbestätigungen
- Ausländerausweise
- Pässe
Sind die Eltern nicht verheiratet und die Mutter ist Schweizerin:
- Personenstandsausweis (zu beziehen vom Zivilstandsamt des Heimatortes)
- Anerkennungsmitteilung, dass der Vater das Kind bereits vor der Geburt anerkannt hat
- Wohnsitzbestätigungen
Sind die Eltern nicht verheiratet und die Mutter ist Ausländerin:
- Geburtsurkunde der Mutter (zu beziehen vom Zivilstandsamt des Geburtsortes)
- Zivilstandsnachweis (Ledigkeitsbestätigung / Scheidungsurteil)
- Anerkennungsmitteilung, dass der Vater das Kind bereits vor der Geburt anerkannt hat
- Wohnsitzbestätigung der Mutter
- Ausländerausweis der Mutter
- Pass der Mutter
In der Regel werden diese Dokumente im Original verlangt und dürfen nicht älter als sechs Monate sein.
Anerkennung der Vaterschaft
Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, kann der Vater bereits vor der Geburt – spätestens aber bis zu einem Monat nach der Geburt – seine Vaterschaft auf dem Zivilstandesamt anerkennen.
Tut er das nicht, wird die Vormundschaftsbehörde einen Beistand für das Kind einsetzen, der sich um die Vaterschaftsanerkennung kümmert - nötigenfalls vor Gericht.
Zusammen mit der Anerkennung der Vaterschaft können die Eltern eine Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge abgeben sowie den Nachnamen des Kindes festlegen. Auch besteht die Möglichkeit, den Unterhalt im Falle einer Trennung zu regeln.
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Quellen:
- Foto: falter by fotolia.com