Wenn der Ehemann nicht der Papi ist

  • Autor: Redaktion Babywelten
  • Veröffentlicht am 24. März 2014

Kommt ein Baby in einer Ehe zur Welt, gilt der Ehemann automatisch als Vater. Was aber, wenn er nicht der biologische Papi ist?

Wenn der Ehemann nicht der Vater ist…

Ist die Mutter verheiratet, geht man in der Schweiz automatisch davon aus, dass der Ehemann der Papi des Babys ist. In der heutigen Zeit aber weiss man, dass dies längst nicht bei allen ehelichen Kindern der Fall ist. Die Dunkelziffer geht davon aus, dass rund 6‘000 Babys jährlich zur Welt kommen, bei denen der Ehemann nicht auch der biologische Papi ist.

Wenn der Ehemann nicht sicher ist...

Wenn der Ehemann nicht sicher ist, ob das Kind wirklich durch sein Sperma entstanden ist, kann er die Vaterschaft beim Gericht anfechten. Dieses Recht steht auch dem Kinde zu, allerdings nur, wenn sich seine Eltern vor Erreichen der Mündigkeit getrennt haben.

Wird die Vaterschaft bezweifelt, so kann ein Vaterschaftsgutachten erstellt werden. Dies basiert dann auf einem Vaterschaftstest an einem vom Gericht anerkannten Labor.

Wenn der Ehemann sicher ist, nicht Papi zu sein

Wenn der Vaterschaftstest zeigt, dass der Ehemann nicht der biologische Vater des Kindes ist, oder der Ehemann auch ohne Test sicher ist, dass er nicht der Vater ist, so muss er eine Klage zur Aberkennung der Vaterschaft einreichen. Damit kann er sich von den Vaterpflichten (Unterhaltskosten) aber auch von den Vaterschaftsrechten (Sorge- und Besuchsrecht) befreien lassen.

Die Klage kann vor der Geburt eingereicht werden – spätestens jedoch fünf Jahre nach der Geburt. Später ist eine Anfechtung der Vaterschaft nur dann möglich, wenn ganz wichtige Gründe vorliegen.

Mutter kann nicht klagen

Wenn die Ehefrau genau weiss, dass Ihr Ehemann nicht der biologische Vater ist, kann Sie nicht gegen seine Vaterschaft klagen. Das Schweizer Gesetz geht davon aus, dass, wenn der Ehemann auch im Wissen, nicht der richtige Papi zu sein, alle Pflichten (und Rechte) der Vaterschaft übernehmen möchte, ihm das von der Ehefrau nicht streitig gemacht werden kann.

Klagen könnte in diesem Falle höchstens noch das Kind selbst bis ein Jahr nach Erreichen der Volljährigkeit. Allerdings nur, wenn die Eltern in der Zwischenzeit getrennt leben oder geschieden wurden.

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Quellen:

  • Gerichte Luzern, Zweifel an der Vaterschaft, www.gerichte.lu.ch (24.3.14)
  • Zivilgesetzbuch (ZGB), Art. 255