Familienzulage (Kindergeld - FamZ)
In der Schweiz gibt es eine Familienzulage (Kindergeld), das pro Kind jeden Monat von der Ausgleichskasse ausbezahlt wird. Jedes Jahr sind dies rund 5 Milliarden Franken. Wer wieviel pro Kind erhält, ist allerdings nicht einheitlich geregelt, denn die Höhe der Familienzulage ist Sache der Kantone.
Der Bund hat lediglich die Grundlagen festgeschrieben. Dazu gehört auch die Mindesthöhe von derzeit 200 Franken pro Kind und Monat. Je nach Kanton kann es aber auch bis zu fast dem Doppelten mehr sein - siehe So hoch ist Ihre Familienzulage (Kindergeld)
Die Familienzulage wird bis zum vollendeten 16. Altersjahr ausbezahlt. Danach erhalten Sie bis zum 25. Lebensjahr für Ihr Kind eine Ausbildungszulage von mindestens 250 Franken/Monat, sofern es noch in der Ausbildung ist.
Die Familienzulage wird unter Umständen auch für Ihre Kinder, die nicht in der Schweiz sondern im Ausland leben, ausbezahlt.
Wer erhält die Familienzulage?
Die Familienzulage wird im Normalfall an dem arbeitenden Elternteil ausbezahlt, egal ob Sie Voll- oder nur Teilzeitangestellte sind. Auch Selbständigerwerbende, die mindestens 7'050 Franken pro Jahr oder 587 Franken im Monat verdienen, können die Familienzulage für ihr Kind beantragen.
Auch arbeitslose Mütter, die Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung haben und somit auch eine Mutterschaftsenschädigung beziehen, haben ebenfalls Anspruch auf die Familienzulagen.
Die Familienzulage wird auch während eines unbezahlten Urlaubs ausbezahlt.
Wer erhält die Familienzulage, wenn beide Eltern arbeiten
Bei verheirateten Eltern
Grundsätzlich gilt: Für ein Kind gibt es eine Zulage. Wenn also beide Elternteile nach der Geburt wieder arbeiten, so erhält nur ein Elternteil die Kinderzulage. Geregelt ist, dass es diese Person ist, die im Wohnortkanton arbeitet. Arbeiten beide Eltern oder keiner der Eltern im Wohnortkanton, so wird die Kinderzulage demjenigen ausbezahlt, der mehr verdient.
Allerdings: Zahlt der Kanton, in dem der andere Elternteil arbeitet, mehr, so erhält man die Differenz zusätzlich.
Bei unverheirateten, getrennten oder geschiedenen Eltern
Arbeiten getrennt lebende oder geschiedene Eltern nach der Geburt weiter, erhält in der Regel der Elternteil die Familienzulage, bei dem das Kind wohnt. Das heisst, wenn Sie als alleinerziehende Mutter arbeiten gehen werden, können Sie die Familienzulage beantragen.
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Quellen:
- Bundesrat, Revision des Familienzulagengesetzes, www.admin.ch (Abrufdatum 19.6.2020)
- Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV), Bern, Dezember 2012, www.bsv.admin.ch (5.1.2015)