Familienzulage (Kindergeld - FamZ)
Weitere Sonderfälle
Getrennt oder geschieden
Arbeiten Sie nach der Geburt nicht, so wird der getrennt lebende Vater des Kindes die Zulage erhalten. Er muss die Familienzulage zusammen mit seinen Unterhaltsbeiträgen an Sie und Ihr Kind weiterleiten. Wenn er dies nicht tut können Sie bei der Familienausgleichskasse beantragen, dass die Beträge Ihnen direkt ausbezahlt werden.
Stiefvater
Wenn Sie als Mutter nicht arbeiten und der Kindsvater auch keine Kinderzulage erhält, so kann der Stiefvater die Zulage beantragen.
Arbeitslose Mütter mit Mutterschaftsentschädigung
Arbeitslose Mütter, die eine Mutterschaftsentschädigung beziehen, haben Anspruch auf eine Familienzulage.
Stief- oder Pflegeeltern
Auch als Stief- oder Pflegeeltern haben Sie Anspruch auf Kindergeld, wenn das Kind in Ihrem Haushalt lebt. Erkundigen Sie sich bei der Familienausgleichskasse Ihres Wohnkantons.
Landwirtschaft
Wenn Sie in der Landwirtschaft arbeiten gelten Sonderregelungen. Erkundigen Sie sich bei der Familienausgleichskasse Ihres Wohnkantons.
So beantragen Sie die Familienzulage
Wenn Sie angestellt sind, können Sie nach der Geburt Ihres Kindes bei Ihrem Arbeitgeber einen Antrag stellen. Er wird diesen an die zuständige Familienausgleichskasse weiterleiten.
Wenn Sie nicht arbeiten oder selbständig sind, wenden Sie sich direkt an die AHV-Ausgleichskasse Ihres Wohnkantons.
Der Antrag für die Familienzulage wird mit einem Formular beantragt, das je nach Kanton im Internet heruntergeladen werden kann.
Im Übrigen: Die Familienzulage können Sie auch rückwirkend für bis zu fünf Jahren nachfordern.
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Quellen:
- Bundesrat, Revision des Familienzulagengesetzes, www.admin.ch (Abrufdatum 19.6.2020)
- Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV), Bern, Dezember 2012, www.bsv.admin.ch (5.1.2015)