Welchen Nachnamen erhält unser Kind?
Der Nachname wird zusammen mit dem Vornamen beim Zivilstandesamt eingetragen.
Doch welchen Nachnamen erhält Ihr Kind? Hier finden Sie die Aufstellung:
Eltern sind verheiratet
Wenn Sie verheiratet sind, gibt es zwei Möglichkeiten:
- Tragen Mami und Papi den gleichen Nachnamen, so werden auch die gemeinsamen Kinder diesen Namen tragen.
- Tragen Mami und Papi verschiedene Namen, so können sich die Eltern entscheiden, welcher der beiden Namen künftig der sogenannte Familienname ist. Einmal festgelegt, werden dann alle gemeinsamen Kinder diesen Nachnamen tragen. Haben Sie sich bei der Heirat nicht auf einen Namen festgelegt, so können Sie bei der Geburtsanmeldung Ihres ersten Kindes auf dem Zivilstandsamt erklären, welchen Ihrer Ledignamen Ihr Kind tragen soll. Sie können sich dazu auch noch so lange entscheiden, bis Ihr Baby ein Jahr alt ist.
Variante | Ehemann | Ehefrau | Kinder |
---|---|---|---|
1 |
Huber |
Meier |
Huber oder Meier |
2 |
Huber |
Meier Huber |
Huber oder Meier |
3 |
Huber |
Huber-Meier |
Huber |
4 | Huber |
Huber led. Meier |
Huber |
5 |
Meier led. Huber |
Meier |
Meier |
Eltern sind nicht verheiratet
Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, kommt es auf die Art der elterlichen Sorge an:
- Hat nur ein Elternteil die elterliche Sorge inne, erhält das Baby dessen Ledignamen. In der Regel ist dies der Name der Mutter, es sei denn, die Mutter ist geschieden und trägt noch immer den Namen, den sie mit der Heirat bekommen hat.
- Haben beide Elternteile die elterliche Sorge gemeinsam inne, so können sie gegenüber dem Zivilstandesamt schriftlich zu erklären, welchen ihrer Ledignamen ihr Kind tragen soll. Die Erklärung kann gemeinsam mit der Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge abgeben werden - spätestens aber mit der Geburtsmitteilung.
- Wenn die Eltern erst nach der Geburt eine gemeinsame elterliche Sorge vereinbaren, trägt das Baby ja bereits den Ledignamen der Mutter. Die Eltern haben dann zwei Jahre Zeit, beim Zivilstandesamt eine Erklärung abzugeben, dass das Kind den Namen des anderen Elternteils erhalten soll.
Kinder von ausländischen Eltern
Für ausländische Kinder kann das Recht des Heimatlandes angewendet werden.
So können unter Umständen auch Familiennamen gewählt werden die nach Schweizer Recht nicht zulässig sind. Nähere Informationen erhalten Sie beim Zivilstandsamt des Ortes, wo Sie Ihr Kind zu Welt bringen werden.
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Quellen:
- Bundesamt für Justiz, Medienmitteilung Gemeinsame elterliche Sorge, www.news.admin.ch (14.5.2014)