Das Sorgerecht (Elterliche Sorge)

  • Autor: Redaktion Babywelten
  • Veröffentlicht am 6. März 2017

Unverheiratete Eltern können das Sorgerecht (elterliche Sorge) gemeinsam ausüben. Das verlangt von beiden Gesprächs- und Kompromissbereitschaft.

Für eine harmonische Entwicklung eines Kindes ist es wichtig, dass es soweit möglich mit Mami und Papi eine gute und enge Beziehung halten kann. Wenn die Eltern aber getrennt leben, ist das oftmals schwierig.

Als unverheiratete Eltern können Sie deshalb bereits nach der Geburt in einer Erklärung das Sorgerecht festlegen. Dabei haben Sie die Möglichkeit, eine gemeinsame elterliche Sorge zu beantragen.

Dies geschieht in einer Erklärung, bei der Sie beide bestätigen, dass sie bereit sind, gemeinsam die Verantwortung für ihr Kind zu übernehmen, und dass sie sich über die Obhut und ein Kontaktrecht bzw. ihre Betreuungsanteile sowie über den Unterhaltsbeitrag für das Kind verständigt haben.

Wann können Sie die Erklärung zur gemeinsamen elterlichen Sorge abgeben?

Die Erklärung zur gemeinsamen elterlichen Sorge kann zusammen mit der Anerkennung des Kindes durch den Vater beim Zivilstandsamt abgegeben werden. Der Vater kann dies aber auch später noch bei der KESB (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde) am Wohnsitz des Kindes tun.

Wenn Sie sich nicht sicher sind über all die Auswirkungen, können Sie bei den entsprechenden Fachstellen des Kantons eine Beratung anfragen.

Was bedeutet die gemeinsame elterliche Sorge?

Als Eltern haben Sie die Pflicht und das Recht, für ihr minderjähriges Kind zu sorgen.

Bei gemeinsamer elterlicher Sorge haben beide Eltern grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten. Das heisst, Sie müssen sich einigen, wer wann das Kind betreut: Sie können Ihr Kind gemeinsam oder je zur Hälfte betreuen. Oder sei vereinbaren, dass das Kind bei einem Elternteil wohnt und der andere erhält dann ein Kontaktrecht. Siehe nächste Seite.

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