Unterhaltsvertrag
Wenn Sie nicht verheiratet sind, können die Eltern - aber müssen nicht - einen Unterhaltsvertrag abschliessen. Dieser regelt im Falle einer Trennung
- die Unterhaltsrecht (Unterhaltszahlungen)
- die Obhut (wo das Kind lebt)
- den persönlichen Verkehr (wie oft das Kind den Elternteil sieht, bei dem es nicht lebt
Ein solcher Vertrag ist nicht mehr zwingend notwendig. Wir empfehlen Ihnen jedoch, wenn Sie nicht verheiratet sind, dennoch einen solchen aus folgenden Gründen abzuschliessen:
- Sollte es später zu einer Trennung kommen, sind viele Dinge bereits geregelt und müssen nicht durch die KESB (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde) bzw. durch ein Gericht geregelt werden.
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Fehlt ein von der KESB genehmigter Unterhaltsvertrag, kann der Unterhaltsanspruch des Kindes gegenüber dem vom Kind getrenntlebenden Elternteil nicht durchgesetzt werden. In diesem Fall sind somit sowohl die Inkassohilfe wie auch die Alimentenbevorschussung für das Kind ausgeschlossen.
Der betreuende Elternteil muss in diesem Fall vorerst allein für den Unterhalt des Kindes aufkommen. Und wenn es in dieser Konfliktsituation – wie das häufig der Fall ist – nicht gelingt, innert nützlicher Frist einen Unterhaltsvertrag abzuschliessen und von der örtlich zuständigen KESB genehmigen zu lassen, bleibt nur noch die Erhebung einer Unterhaltsklage beim zuständigen Gericht sowie ein oft zeitraubender Unterhaltsprozess.
Sie können den Unterhaltsvertrag selber erstellen. Es empfiehlt sich jedoch, sich hierbei durch eine Fachperson unterstützen zu lassen, und den Vertrag durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB genehmigt zu lassen.
Unterhaltsrecht
Das Kind hat Anrecht auf Unterhalt. Seit 2017 beinhaltet das nicht nur den Anspruch auf die Kosten für Kleidung und Ernährung, sondern auch auf jene von Betreuung und Erziehung.
Der Unterhalt soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen, wobei auch das Vermögen und die Einkünfte des Kindes berücksichtigt werden. Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes oder bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung.
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Quellen:
- EJPD, Recht des Kindes auf Unterhalt wird gestärkt, www.ejpd.admin.ch (4.3.2014)