Unterhaltsvertrag

  • Autor: Redaktion Babywelten
  • Veröffentlicht am 5. März 2017

Wenn die Eltern nicht verheiratet sind, können Sie Unterhalt und elterliche Sorge in einen Unterhaltsvertrag regeln.

Grundlagen zur Berechnung des Kindesunterhalt

Damit eine konkrete Unterhaltsberechnung möglich ist, braucht es detaillierte Angaben zu den finanziellen und persönlichen Verhältnissen der Eltern und des Kindes. Zur Berechnung de Unterhaltes verlangt die KESB folgende Unterlagen :

  • Lohnausweise, Lohnabrechnungen und/oder Rentenbescheinigungen, Monatsabrechnung der Arbeitslosenkasse, Bescheinigung über gewährte wirtschaftliche Sozialhilfe
  • Mietvertrag oder Belege über Hypothekarzinsen (beiWohneigentum)
  • Krankenkassenpolice und Prämienabrechnung inkl. Verfügung betr. Prämienverbilligung
  • Allfällige Rechtstitel über die Unterhaltsverpflichtung für weitere Kinder
  • Aktuelle Steuerveranlagung und Steuererklärung
  • Beschreibung der aktuellen Betreuungssituation und Erwerbstätigkeit sowie Vorstellungen, wie diese künftig aussehen werden

Abänderung bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse

Wenn sich die Verhältnisse erheblich ändern, kann der Unterhaltsbeitrag auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes neu festgelegt oder aufgehoben werden. . Die Veränderung muss aber erheblich und von einer gewissen Dauer sein, damit die Unterhaltsregelung abgeändert werden kann.

Unterhaltsverträge, die vor dem 1. Januar 2017 Abänderung von Unterhaltsregelungen, die vor dem 1. Januar 2017 abgeschlossen wurden, können auf Gesuch des Kindes oder eines Elternteils neu festgesetzt werden.

Wurden damals jedoch bereits Unterhaltsbeiträgean den Elternteil festgelegt, ist eine Anpassung der Kinderunterhaltsbeiträge nur möglich, wenn sich die Verhältnisse erheblich verändert haben. Sofern einzig der Kindesunterhalt geregelt worden ist, müssen keine veränderten Verhältnisse vorliegen.

Sorgerecht

Die Eltern sorgen gemeinsam je nach ihren Kräften für das Kind in Form von Pflege, Erziehung und Geldzahlung.

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Persönliche Verkehr

Geregelt wird im Unterhaltsvertrag auch der persönlichen Verkehr des Kindes mit dem Elternteil, bei dem es nicht ständig wohnt.

In der Regel kann dieser Elternteil, seinen Sohn oder seine Tochter zweimal im Monat für ein Wochenende zu sich nach Hause nehmen und mit ihm oder ihr zwei Wochen Ferien im Jahr verbringen.

Bei allen Punkten im Unterhaltsvertrag steht das Wohle des Kindes an erster Stelle.

Musterverträge

Beim Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürichs finden Sie Vorlagen für Unterhaltsverträge (Stand 2017).

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Quellen: