Die Vaterschaft anerkennen
Jedes Kind in der Schweiz hat das Recht, seinen biologischen Vater zu kennen.
Wird ein Kind von einer verheirateten Mutter geboren, so wird der Ehemann von Gesetzes wegen als Vater angenommen. Sind die Eltern jedoch nicht miteinander verheiratet, stellt sich die Frage nach dem biologischen Vater. In diesem Fall muss der Vater sein Kind bei einem Zivilstandesamt „anerkennen“.
Im Jahre 2017 gab es in der Schweiz 21'419 Vaterschaftsanerkennung (2016: 20'390). Das sind sechsmal mehr als 1980 und 2.7 mehr als 2000 (7930). Zwei Drittel der Väter anerkannten ihr Kind schon vor der Geburtan , weitere 23% im ersten Lebensjahr nur 1% oder 225 Väter erst nach fünf und mehr Jahren. 1)
Vaterschaftspflichten
Mit der Anerkennung der Vaterschaft entsteht ein Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Vater und dem Kind. Der Vater wird unterhaltspflichtig und er und das Kind haben Anspruch auf gegenseitigen, persönlichen Kontakt. Der Vater erhält ein Informations- und Anhörungsrecht und das Kind wird gegenüber dem Vater erbberechtigt.
Zur Anerkennung eines Kindes gehört auch ein Unterhaltsvertrag, der von der Kindesschutzbehörde genehmigt werden muss.
Mit der Anerkennung des Kindes erhält das Kind nicht automatisch den Nachnamen des Vaters. Wenn die Eltern dies möchten, so können Sie das beim Zivilstandesamt beantragen, sofern sich beide Eltern die elterliche Sorge teilen.
Mit der Anerkennung des Kindes erhält der Vater auch das gemeinsame Sorgerecht. Keine Voraussetzung für das gemeinsame Sorgerecht ist es, dass die Eltern zusammenleben.
Wo und wann kann ich die Vaterschaft „anerkennen“?
Als Vater können Sie bereits vor der Geburt – spätestens aber einen Monat nach der Geburt, die Vaterschaft beim Zivilstandesamt anerkennen. Zuständig dafür ist entweder das Zivilstandesamt Ihres Wohnortes oder Heimatortes, jenes der Mutter bzw. jenes des Geburtsortes Ihres Kindes.
Die Anmeldung muss persönlich erfolgen. Dazu müssen Sie folgende Dokumente mitbringen:
- Gültigen Pass oder ID
- Personenstandsausweis des Vaters und der Mutter (erhältlich beim Zivilstandesamt der Heimatgemeinde), der nicht älter als 6 Monate ist
- Wohnsitzbestätigung
- Geburtsschein des Kindes, wenn das Kind schon geboren ist (erhältlich am Geburtsort des Kindes)
- Bei Ausländerinnen und Ausländern sind je nach Staatsangehörigkeit weitere Dokumente notwendig. Erkundigen Sie sich dazu direkt beim Zivilstandesamt
Die Vaterschaftsanerkennung wird ins Anerkennungsregister eingetragen.
Wenn Sie Ihre Vaterschaft nicht spätestens einen Monat nach der Geburt angemeldet haben, so wird das Zivilstandesamt, bei dem Ihr Kind angemeldet wird, die Kindesschutzbehörde informieren. Sie setzt einen Beistand für das Kind ein, um dessen Rechte auf Feststellung des Kindsverhältnisses zum Vater durchzusetzen. Der Beistand wird nun im Namen des Kindes eine Vaterschaftsklage und gegebenenfalls eine Klage auf Unterhalt einreichen. Nun wird das Gericht tätig: Es wird den von der Mutter bezeichneten Mann zu einem Vaterschaftstest auffordern.
Verläuft der Test positiv, so hat der Vater sämtliche Kosten dieses Gerichtsverfahrens zu bezahlen. Zudem wird ein Unterhaltsvertrag vereinbart.
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Quellen:
- 1) BfS, Vaterschaftsanerkennungen,www.bfs.admin.ch (Abrufdatum 28.6.2018)