Das zahlt die Krankenkasse

  • Autor: Redaktion Babywelten
  • Veröffentlicht am 12. Mai 2016

Die Krankenkassen übernehmen ab SSW 12 sämtliche Kosten der Schwangerschaft - auch bei Komplikationen. Was die Kassen sonst noch bezahlen, Babywelten hat nachgefragt.

Wenn Sie schwanger sind, ist es für Sie und Ihr Baby wichtig, dass Sie sich regelmässig untersuchen lassen. Sobald Sie einen positiven Schwangerschaftstest in Händen halten, können Sie Ihren ersten Termin für eine Vorsorgekontrolle abmachen. Normalerweise werden Sie im zweiten bis dritten Schwangerschaftsmonat aufgeboten. Von da an finden die Vorsorgeuntersuchungen ungefähr alle sechs Wochen statt.

Sie können selbst wählen, bei wem und wo Sie sich in der Schwangerschaft untersuchen lassen wollen:

  • Hebamme bei Ihnen daheim, in der Praxis oder im Geburtshaus
  • Frauenärztin / Frauenarzt in der Praxis oder im Spital
  • Hausärztin / Hausarzt

Oder aber auch abwechselnd von der Hebamme und der Ärztin / dem Arzt.

Leistungen bei Schwangerschaft

Über die obligatorische Grundversicherung der Krankenkassen werden gemäss Krankenversicherungs-Gesetz (KVG) grundsätzlich die Betreuung und Hilfe durch einen Arzt oder die Hebamme sowie die Geburt übernommen:

  • Sieben Vorsorgeuntersuchungen sowie die Veranlassung der notwendigen Laboranalysen gemäss Analysenliste. In einer Risikoschwangerschaft können diese Untersuchungen je nach Bedarf wiederholt werden. Zudem wird in Risikoschwangerschaften eine Untersuchung mittels Kardiotokografie übernommen.
  • Zwei Ultraschalluntersuchungen (in der SSW 10 - 13 und der SSW 19 - 22) sowie so viele Ultraschalluntersuchungen wie nötig in einer Risikoschwangerschaft. In der Praxis werden normalerweise jedoch fast immer mehr als zwei Ultraschalluntersuchungen gemacht. Die meisten Krankenkassen bezahlen diese Ultraschalluntersuchungen auch, sofern sie medizinisch begründet sind. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Krankenkasse.
  • Komplikationen, die in direktem Zusammenhanf mit der Schwangerschaft stehen, werden vollständig von den Krankenkassen übernommen. Das gilt allerdings erst ab SSW 12 bis acht Wochen nach der Geburt. Komplikationen, die vorher oder nachher auftreten, werden wie eine normale Krankheit abgerechnet, d.h. Sie müssen Franchise und Selbstbehalt übernehmen.

  • Glukose-Monitoring für Diabetikerinnen zur Messung des Blutzuckers.

  • 150 Franken für den Geburtsvorbereitungskurs, wenn er von einer Hebamme durchgeführt wird.
  • Sämtliche Kosten der Geburt in der allgemeinen Abteilung im Spital oder bei einer ambulanten Geburt. Ebenso die Kosten der Hebamme bei einer Hausgeburt oder einer Geburt im Geburtshaus sowie das Wochenbett im Spital oder Geburtshaus, sofern es auf der Spitalliste steht - bei einer vaginalen Geburt in der Regel bis vier Tage, bei einem Kaiserschnitt bis fünfTage.
  • Bei ambulanter Geburt oder nach einer Hausgeburt wird die häusliche Pflege (Nachsorge) durch eine Hebamme bis zum 10. Tag nach der Geburt übernommen. Brauchen Sie danach jedoch weiterhin eine Betreuung durch die Hebamme, so wird diese noch bis zum 56. Tag nach der Geburt (8 Wochen) von den Krankenkassen übernommen.
  • Auch nach dem 10. Tag nach der Geburt können Sie Hausbesuche von Hebammen in Anspruch nehmen - dies auch ohne ärztliche Anordnung.
  • Drei Stillberatungen bei einer ausgebildeten Fachperson.
  • Die Nachuntersuchung zwischen der sechsten und zehnten Lebenswoche Ihres Babys.

Diese Leistungen werden nicht der Franchise angerechnet und Sie müssen auch keinen Selbstbehalt bezahlen. Ausnahmen sind Medikamente, Mittel (z.B. Kompressionsstrümpfe) und Gegenstände (z.B. Milchpumpe). Diese werden zwar auch durch die Grundversicherung gedeckt, aber sie unterliegen der Franchise und Sie müssen den Selbstbehalt bezahlen.


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Quellen:

  • Bundesrat, Tarife für pränatale Bluttest werden gesenkt, 20.6.17, www.admin.ch (20.6.17)
  • Bundesamt für Gesundheit, Medienmitteilung, www.bag.admin.ch (30.11.2013)
  • Bundesamt für Gesundheit, www.bag.admin.ch (2.3.2014)
  • Bundesamt für Gesundheit, Krankenversicherung vergütet nicht-invasive Trisomie-Bluttests, Medienmitteilung 7.7.15, www.admin.ch (7.7.15)
  • Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV), Stand 1. Januar 2014, www.admin.ch (28.2.2014)
  • Änderungen der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), www.admin.ch (3.3.2014)