Welche Vornamen sind in der Schweiz erlaubt?

  • Autor: Redaktion Babywelten
  • Veröffentlicht am 10. September 2015

Nicht alle Vornamen sind erlaubt. Ein Vorname darf die Interessen des Kindes nicht verletzten. Wir erklären, was das genau bedeutet.

Wer bestimmt den Vornamen?

Im Zivilgesetzbuch der Schweiz ist das Vornamensrecht nur kurz angesprochen: Die Eltern geben dem Kind den Vornamen (Artikel 301 Absatz 4 ZGB). Das heisst:

  • Sind die Eltern miteinander verheiratet, so geben Sie beide dem Kind bei der Geburt den Vornamen.
  • Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, bestimmt allein die Mutter als Inhaberin der elterlichen Sorge die Vornamen des Kindes. Eine spätere Änderung oder Ergänzung der Vornamen bei der Vaterschaftsanerkennung ist nicht möglich.

Welche Vornamen nicht nicht erlaubt?

Ansonsten sind Sie grundsätzlich frei in der Wahl des Vornamens. Jedoch darf der Name nicht die Interessen des Kindes verletzen – ein weit gefasster Begriff natürlich. Der Vorname wird bei der Anmeldung vom Zivilstandesamt geprüft und nach gängiger Praxis werden folgende Leitplanken gesetzt:

  • Vornamen dürfen nicht anstössig, beleidigend oder lächerlich sein.
  • Nicht erlaubt sind im Normalfall Tierrasen, Zahlen, Sachbegriffe oder Symbole.
  • Nicht erlaubt sind im Normalfall Markennamen, Adelstitel, Orts- und Städtenamen sowie Familiennamen. Allerdings ist beispielsweise Anderson bei uns ein Familienname, in Schweden aber ein Vorname. Daher darf man seinem Kind diesen Namen geben. Auch bei den Markennamen gibt es Ausnahmen. Beispielsweise wurden schon Kinder Persil oder Sunil benannt. Auch Markennamen, die mit Vornamen identisch sind, dürfen dem Kind gegeben werden. Bei Coca-Cola oder Chevrolet allerdings hört die Toleranz dann auf.
  • Nicht erlaubt sind Namen, die eine sexuelle Bedeuting oder Anspielung haben.
  • Nicht eingetragen in das Geburtenregister werden im Normalfall die Mundartformen der Namen wie Ruedi (Rudolf) oder Meieli (Maja). Bekannte Kurzformen wie Alex (Alexander), Hannes (Johannes) oder Max (Maximilian) sind dagegen zulässig.

Vorname für Mädchen oder Junge

Der Vorname des Kindes muss das Geschlecht erkennen lassen: Andrea beispielsweise kann ein Junge oder ein Mädchen sein, deshalb fordern viele Zivilstandesämter bei solchen Namen einen zweiten Vornamen, der eindeutig auf ein Geschlecht hinweist. 2014 lehnte beispielsweise das Zivilstandesamt Oberaargau den Vornamen Jessico aus eben diesem Grund ab.

Weitere Namen, bei denen Sie wahrscheinlich einen zweiten Vornamen brauchen:

Jungs

  • Andrea (Andreas)
  • Camilie (Camill)
  • Claude (Claudius)
  • Dominique (Dominik)
  • Gabriele (Gabriel)
  • Gerit, Gerrit (Garrit)
  • Kai, Kaj, Kay
  • Kersten, Kirsten (Karsten)
  • Patrice (Patrick)
  • Sascha
  • Simone (Simon)
  • Vanja, Wanja

Mädchen

  • Andrea
  • Camilie (Camilla)
  • Claude (Claudia)
  • Dominique (Dominika)
  • Gabriele
  • Gerit, Gerrit (Gerhardnine)
  • Kai, Kaj, Kay
  • Kersten, Kirsten
  • Patrice (Patricia)
  • Sascha
  • Simone
  • Vanja, Wanja.

Nicht erlaubt ist es, einem Jungen einen offensichtlichen Mädchennamen zu geben oder umgekehrt.

Schreibweise

Die Schreibweise des Namens ergibt sich aus den Regelungen der Rechtschreibungen. Ein Vorname aus einer fremden Kultur ist mit den entsprechenden Akzenten oder Sonderzeichen zu versehen.

Anzahl Vornamen

Jedes Kind kann beliebig viele Vornamen haben. In der Schweiz gibt es keine „Rufnamen“, sondern es wird nur eine Reihenfolge der Namen eingetragen.

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Quellen:

  • Blick, Jessico darf nicht Jessico heissen, www.blick.ch (5.2.14)